Heise berichtet heute über ein spannendes Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts, nach dem ein Suchmaschinenbetreiber, also z.B. Google oder Yahoo in das Urheberrecht eingreift, wenn er Thumbnails von Bildern aus dem Internet anzeigt.
Dennoch wurde der Unterlassungsanspruch der Klägerin zurückgewiesen, da diese die eigene Website speziell für Suchmaschinen optimiert und so zur Anzeige der Bilder beigetragen habe.
Nun bin ich kein Anwalt und hoffe, dass ich den Inhalt einigermaßen korrekt wiedergeben habe. Spannend ist nur aber, ob z.B. Google die Bilder-Suchen so wie sie ist, überhaupt noch aufrecht erhalten darf.
Ich persönlich verstehe die Aufregung nicht. Wer seine Bilder ins Internet stellt, sollte davon ausgehen, dass Sie in Suchmaschinen angezeigt werden. Ich finde es sogar gut, wenn sie angezeigt werden, wurden sie schließlich von mir in meinen Blog gestellt um auf meine Arbeit aufmerksam zu machen.
Anders sieht es natürlich aus, wenn sich andere mit meinen Bildern, also mit fremden Federn schmücken.
Man wird sehen, wo sich das alles noch hin entwickelt. Einfach ist das Thema auf jeden Fall nicht, und wohl auch nicht ganz trivial.
Quelle mit ausführlichen Infos zum genannten Fall bei Heise Online.

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